Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Geltungsbereich

Lieferungen, Leistungen und Angebote der mediaprint solutions GmbH (Auftragnehmer) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller mit dem Auftraggeber geschlossenen Verträge und gelten auch für alle zukünftigen Vertragsbeziehungen mit dem Auftraggeber, auch ohne dass nochmals gesondert auf sie verwiesen wird. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Auftragnehmer diesen nicht ausdrücklich widerspricht. § 305b BGB bleibt unberührt.

2. Vertragsschluss und Preise

2.1
Die Angebote des Auftragnehmers sind, sofern sie nicht als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine Annahmefrist enthalten, freibleibend und unverbindlich. Damit Annahmeerklärungen sowie sämtliche Bestellungen rechtswirksam werden, müssen sie schriftlich, fernschriftlich oder per E-Mail durch den Auftragnehmer bestätigt werden. Es gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Die in Angeboten des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch 4 Wochen nach Eingang des Angebots beim Auftraggeber. Bestellungen oder Aufträge kann der Auftragnehmer binnen 14 Tagen nach Zugang annehmen.

2.2
Die Preise des Auftragnehmers verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, in Euro ab Werk zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen zuzüglich Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlichen Abgaben. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.

2.3
Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde, der Besteller als Auftraggeber.

2.4
Vom Auftragnehmer nicht verschuldete oder andere, in Abweichung von der ersten Druckvorlage erforderliche Abänderungen, insbesondere vom Auftraggeber veranlasste Korrekturen, werden nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet. Der Auftraggeber haftet auch für einen dadurch verursachten Produktionsmittelstillstand einschließlich Maschinenstillstand. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.

2.5
Korrekturabzüge, Probesatz und Probedrucke, Skizzen, Entwürfe sowie Änderung angelieferter/übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet.

2.6
Für die Geschäftsabwicklung notwendige Daten aus dem Vertragsverhältnis werden durch den Auftragnehmer gespeichert. Dieser behält sich vor, die Daten, sofern für die Vertragserfüllung erforderlich, an beauftragte Dienstleister weiterzugeben.

3. Zahlungsbedingungen

3.1
Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung, Zoll, Gebühren oder sonstige Versandkosten oder Abgaben. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.

3.2
Bei außergewöhnlichen Vorleistungen, insbesondere großer Papier- und Kartonmengen sowie besonderer Materialien, kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.

3.3
Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Dies gilt nicht für etwaige auf Fertigstellungs- oder Mängelbeseitigungskosten gerichtete Ansprüche des Auftraggebers.

3.4
Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von ordnungsgemäßen Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. § 321 II BGB bleibt unberührt.

3.5
Zahlt der Auftraggeber binnen 10 Tagen nach Rechnungserhalt den Preis einschließlich der Nebenkosten gemäß Ziffer 2.2 nicht, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

4. Datenanlieferung

4.1
Alle dem Auftragnehmer gelieferten Daten müssen Sicherungskopien sein. Der Auftraggeber hat die Originale oder eine Kopie dieser Daten eigenverantwortlich zu speichern. Verantwortlich für die Erstellung der Daten, die Durchführung aller Korrekturvorgänge sowie die rechtzeitige Lieferung in geeigneter digitaler Form entsprechend den in den Auftragsformularen angegebenen Dateiformaten ist allein der Auftraggeber. Für die Gesetzeskonformität, Vollständigkeit und Fehlerfreiheit der übermittelten Daten haftet der Auftraggeber.

4.2
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, übermittelte Daten auf ihre rechtliche Zulässigkeit und auf eine mögliche Verletzung von Rechten Dritter hin zu überprüfen. Haftung und Verantwortung für Produktmängel, die aus einem nichtspezifikationsgerechten Datenbestand resultieren, werden nicht übernommen. Personenbezogene Daten müssen gemäß Nr. 4 der Anlage zu § 9 BDSG während der elektronischen Übermittlung mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfahren vor unbefugtem Zugriff geschützt werden.

5. Beistellung von Material

5.1
Von ihm beschafftes Material hat der Auftraggeber frei Haus und in einwandfreiem Zustand zu liefern. Der Eingang wird bestätigt, ohne dass damit die Gewähr für die Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Menge übernommen wird. Bei größeren Mengen sind mit Zählung oder Gewichtsprüfung verbundene Kosten sowie Lagerkosten zu erstatten. Der Auftraggeber trägt das Risiko der Verarbeitungsfähigkeit des von ihm bereitgestellten Materials. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Material abzulehnen, welches für die Ausführung des Auftrages als ungeeignet erscheint. Stellt der Auftraggeber Material zur Verfügung, gehen die Abfälle durch unvermeidlichen Makulaturanfall sowie Abgang bei Verarbeitung und Konfektionierung in das Eigentum des Auftragnehmers über. Dieser hat hierfür keinen Ersatz zu leisten. Verpackungsmaterial hat der Auftraggeber zurückzunehmen.

5.2
Bei Beschädigung oder Verlust des vom Auftraggeber beschafften Materials haftet der Auftragnehmer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen. Der Wieder- bzw. Weiterverwendung dienendes Material sowie Halb- und Fertigerzeugnisse einschließlich etwaiger dem Auftraggeber gehörender Rohmaterialien,werden nur nach vorheriger Vereinbarung und nur gegen Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Sofern keine Vereinbarung getroffen und das Material nicht innerhalb von 4 Wochen nach Auftragserledigung vom Auftraggeber abgeholt wird, ist der Auftragnehmer berechtigt, dieses auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, der auch für die Versicherung zu sorgen hat, bei einem Spediteur einzulagern.

6. Korrekturen / Korrekturabzüge

6.1
Korrekturabzüge, Proofs und Plots sowie Andrucke und Ausfallmuster hat der Auftraggeber auf Satz- und sonstige Fehler zu überprüfen und dem Auftragnehmer als druckreif erklärt unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen, zurückzugeben. Die Prüfung hat sich auch auf die Richtigkeit und Verwendbarkeit von mit dem Produkt verbundenen computerlesbaren Codierungen zu erstrecken. Der Auftragnehmer haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler.

6.2
Für Verzögerungen aufgrund von verspäteten Rücksendungen haftet der Auftragnehmer nicht. Hieraus resultierende Terminverschiebungen führen nicht zum Verzug des Auftragnehmers. Warte- und Ausfallzeiten sowie sonstige Mehraufwände gehen zu Lasten des Auftraggebers und werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.

7. Lieferung / Versand

7.1
Die Lieferfrist wird individuell vereinbart oder vom Auftragnehmer bei Auftragsannahme angegeben. Auch verbindlich vereinbarte Termine sind keine Fixtermine, wenn sie nicht ausdrücklich als solche bestimmt wurden.

7.2
Für die jeweilige Dauer der Prüfung der Proofs, Plots, Andrucke etc. durch den Auftraggeber ist die vereinbarte Lieferfrist von der Absendung an bis zur Stellungnahme durch den Auftraggeber unterbrochen. Bei nach der Auftragsbestätigung erfolgenden Änderungen des Vertrages, die Einfluss auf die Produktionsdauer haben, beginnt mit der Bestätigung der Änderungen eine neue Lieferzeit.

7.3
Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber verwendbar und die Lieferung der restlichen Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.

7.4
Ein Versand der Ware erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Auftragnehmers verlassen hat. Wird der Versand aus Gründen verzögert, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Zugang der Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Versandmittel und Versandwege sind, sofern nicht anders vereinbart, der Wahl des Auftragnehmers überlassen. Eine Transportversicherung wird nur auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers abgeschlossen.

7.5
Verzögert der Auftragnehmer die Leistung, so kann der Auftraggeber die Rechte aus § 323 BGB nur ausüben, wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.

7.6
Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegende und von diesem nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen oder Arbeitskämpfe entbinden den Auftragnehmer für deren Dauer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen von der Pflicht zur Lieferung oder Leistung. Vereinbarte Leistungsfristen verlängern sich um die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Auftraggeber in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als einen Monat, ist jede Partei berechtigt, nach einer angemessenen Nachfristsetzung bezüglich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt entsprechend, wenn die dort genannten Umstände bei einem Lieferanten oder Unterlieferanten des Auftragnehmers eintreten. Der Auftraggeber kann keine Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn sich die Lieferzeit verlängert oder der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung frei wird.

7.7
Sofern der Auftragnehmer für die Erbringung seiner Leistungen auf Liefergegenstände angewiesen ist, die er nicht selbst herstellt und die er zur Zeit der Auftragserteilung nicht im Lager hat, ist er zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, soweit er von seinem Lieferanten nicht beliefert wird, sofern der Auftragnehmer die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat oder die Ware trotz zumutbarer Anstrengungen nicht oder nur wesentlich überteuert beschaffen kann. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistungen informieren und diesem gegebenenfalls bereits erbrachte Gegenleistungen erstatten.

7.8
Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Vorlagen, Daten, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

7.9

Bei Abrufaufträgen ist der Auftraggeber zur Abnahme der gesamten dem Abrufauftrag zugrunde liegenden Menge verpflichtet. Die Abrufpflicht des Auftraggebers stellt eine Hauptpflicht dar. Bei fehlender anderweitiger Abrede gilt bei Abrufaufträgen eine Abnahmefrist von 12 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Auftragsbestätigung. Ist die Abnahme bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber eine Frist von 2 Wochen zur Abnahme der noch abzunehmenden Auftragsmenge zu setzen. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder Vorleistung des Kaufpreises zu verlangen und die Restmenge vollständig zu liefern oder nach § 323 BGB vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Rechte des Auftragnehmers, wie das Recht auf Schadensersatz, bleiben unberührt.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Diese Ware darf vor vollständiger Bezahlung weder an ­Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die dem Auftragnehmer gehörende Ware erfolgen.

8.2
Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hiermit an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Auftragnehmers um mehr als 10 %, so wird der Auftragnehmer – auf Verlangen des Auftraggebers – Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.

8.3
Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferter und in dessen Eigentum stehender Ware ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswerts (Faktura-Endbetrag inkl. MwSt) der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

9. Beanstandungen / Gewährleistung

9.1
Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen, dies gilt auch, wenn Ausfallmuster übersandt wurden. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreif- / Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreif- / Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.

9.2
Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel bei normaler Verwendung der Ware ohne nähere Untersuchung erkennbar war; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Der Auftragnehmer muss die Möglichkeit zur Überprüfung erhalten.

9.3
Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zunächst nach seiner Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, kann der Auftraggeber Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

9.4
Mängel an Teilen der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber nicht von Interesse ist.

9.5
Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Andrucken, Proofs) und dem Endprodukt. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.

9.6
Für erhebliche Abweichungen des vom Auftragnehmer verwendeten Materials (Papier, Karton etc.) von Normen und in der Beschaffenheit haftet dieser nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den Materiallieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Lieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind. Für Regelmäßigkeit, Lichtechtheit und Beständigkeit der Material- bzw. Druckfarben und Lacke sowie für die Beschaffenheit von Lackierung, Klebung, Imprägnierung, Gummierung, Klebebeschichtungen und Oberflächenveredelung haftet der Auftragnehmer nur insoweit, als Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung objektiv erkennbar waren. Für materialbedingte Abweichungen haftet der Auftragnehmer jedoch nicht, wenn der Auftraggeber diese Materialien zur Verwendung bestimmt hat.

9.7
Soweit Sonderarbeiten (z. B. besondere Einbände, Bindungen und Heftungen, Oberflächenbehandlungen etc.) durch eine dritte Firma ausgeführt werden, gelten die Bedingungen in Ziffer 9.6 S. 1-3 entsprechend.

9.8
Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Kopie anzufertigen.

9.9
Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2000 kg auf 15 %.

10. Haftung

10.1
Die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ein Mitverschulden des Auftraggebers ist diesem anzurechnen.

10.2
Für Schäden aus der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer auch bei leichter Fahrlässigkeit. Wesentlich ist eine Pflicht, wenn deren Erfüllung die Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall beschränkt sich die Haftung auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens.

10.3
Die sich aus Abs. 1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sofern der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das gilt auch für die Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.

10.4
Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

10.5
Vorstehendes gilt auch für die Haftung für eine ständige und ununterbrochene Verfügbarkeit des Online-Vertriebssystems; die Datenkommunikation über das Internet kann auch nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht fehlerfrei und/oder jederzeit verfügbar gewährleistet werden.

11. Verjährung

Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadensersatz verjähren in 1 Jahr, beginnend mit der (Ab-)Lieferung der Ware bzw. Leistung. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch den Auftragnehmer sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Ebenfalls ausgenommen sind Ansprüche gemäß Ziffer 10.3. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

12. Handelsbrauch

Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z. B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endprodukts erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.

13. Archivierung

Für den Auftraggeber hergestellte oder von diesem zur Verfügung gestellte Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.

14. Periodische Arbeiten

Dauerschuldverhältnisse und Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können ordentlich nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt werden, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

15. Gewerbliche Schutzrechte / Urheberrechte

Werden durch die Auftragsausführung Rechte Dritter verletzt, haftet ausschließlich der Auftraggeber. Für die Prüfung des Vervielfältigungsrechts aller Druckvorlagen ist dieser allein verantwortlich. Er versichert, dass durch seine Auftragsvorgaben, insbesondere durch von ihm gelieferte Vorlagen, Rechte Dritter, z. B. Urheber-, Kennzeichen- oder Persönlichkeitsrechte, nicht verletzt werden. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter einschließlich der Rechtsverteidigungs- und/oder Rechtsverfolgungskosten vollumfänglich frei. Das Urheber- und Vervielfältigungsrecht an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Daten etc. in allen Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck verbleibt vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung bei dem Auftragnehmer.

16. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Anwendbares Recht

Erfüllungsort ist Paderborn. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Paderborn, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Der Auftragnehmer ist daneben berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss jeglichen Kollisionsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und diejenige des gesamten Rechtsgeschäfts nicht berührt.

17. Mediendienstleistungen

Für Mediendienstleistungen und Softwarehosting gelten neben diesen Bedingungen die besonderen Bedingungen für Mediendienstleistungen.

Stand 4/2015